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§ 36 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Schadendienste

Schadendienste und Gewässerschutzpolizei
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§ 36 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Schadendienste

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie organisiert den Schadendienst, soweit dieser nicht bereits durch die Umweltschutzgesetzgebung geregelt ist.

2. Sie bestimmt die Betriebe, die einen eigenen Schadendienst zu führen haben.

3. Die Kostentragung richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung.

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