§ 34 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Aufgaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
§ 34 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Aufgaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
a. führt die Düngerberatung zum Vollzug der Artikel 14 und 27 GSchG durch,
b. kontrolliert die gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 anerkannten Landwirtschaftsbetriebe auf die Einhaltung der maximal zulässigen Anzahl Düngergrossvieheinheiten (DGVE) pro Hektare,
c. setzt im Einzelfall die pro Hektare zulässigen DGVE herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topografische Verhältnisse dies erfordern,
d. bewilligt Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche im Sinn von Artikel 25 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998,
e. kontrolliert den Abfalldüngereinsatz,
f. genehmigt die Hofdüngerabnahmeverträge und kontrolliert deren Einhaltung,
g. schreibt die Kapazität der Lagereinrichtungen für Hofdünger vor und kontrolliert sie,
h. berät die Landwirte beim Einsatz von phosphor- und stickstoffreduziertem Futter und kontrolliert die Einhaltung der Vereinbarungen,
i. berät die Landwirte beim Einsatz der technischen Behandlungsverfahren und kontrolliert die Einhaltung der Vereinbarungen,
j. berät die Landwirte über bodenschonende Anbauverfahren,
k. kontrolliert die Funktionstüchtigkeit der Rauhfuttersilos,
l. erlässt Sanierungsverfügungen,
m. stellt die erhobenen Betriebsdaten dem landwirtschaftlichen Datenpool zur Verfügung.
2. Sie erarbeitet in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Merkblätter für den Vollzug. Sie hört dabei die Dienststelle Umwelt und Energie sowie weitere interessierte Kreise an.