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§ 33 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Aufgaben der Dienststelle Umwelt und Energie

Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Bodenschutz
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§ 33 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Aufgaben der Dienststelle Umwelt und Energie

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie

a. * nimmt zuhanden der Gemeinde Stellung zu Gesuchen um Ausnahmeregelungen für Anschlüsse an die Kanalisation,

b. entscheidet über die Zulassung von Abfalldünger,

c. stellt die erhobenen Betriebsdaten dem landwirtschaftlichen Datenpool zur Verfügung.

2. Sie erarbeitet in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Merkblätter für den Vollzug. Sie hört dabei die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie weitere interessierte Kreise an.

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