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§ 32 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Sonderfälle

Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen
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§ 32 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Sonderfälle

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie

a. kann die Vorbehandlung oder die Reinigung von Abwasser gemäss § 22 Absatz 3 EGGSchG verfügen,

b. genehmigt Projekte für Abwasservorbehandlungs- und -reinigungsanlagen von Industrie und Gewerbe,

c. prüft die fertigen Anlagen und kann die Behebung von Mängeln verfügen,

d. erteilt nach erfolgreicher Abnahme die Betriebsbewilligung,

e. überprüft periodisch die Wirkung der Anlagen zur Vorbehandlung und Reinigung von Abwasser aus Industrie und Gewerbe.

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