§ 31 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Projektgenehmigungen und Sanierungsverfügungen
§ 31 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Projektgenehmigungen und Sanierungsverfügungen
1. Die Dienststelle Umwelt und Energie genehmigt Projekte für Abwasserreinigungsanlagen, Spezialbauwerke und Verbandsleitungen.
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2. Die Gemeinde genehmigt Projekte für kommunale Anlagen und Leitungen, für private Abwasserleitungen sowie für Hausanschlüsse.
3. Die Behörden, die nach den Absätzen 1 und 2 für die Projektgenehmigung zuständig sind, ordnen bei Bedarf die Sanierung der Anlagen an.
4. Sofern weder ein Baubewilligungsverfahren noch ein Projektbewilligungsverfahren nach dem Strassen-, dem Weg- oder dem Wasserbaugesetz durchzuführen ist, gilt das Projektgenehmigungsverfahren als Leitverfahren. Die Vorschriften in § 192a Absatz 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 [12] und § 60 Absatz 1 der Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013 [13] finden in diesem Fall sinngemäss Anwendung.