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§ 30 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Reglement über die Siedlungsentwässerung

Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen
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§ 30 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Reglement über die Siedlungsentwässerung

1. Die Gemeinden haben ein Reglement über die Siedlungsentwässerung zu erlassen.

2. Das Reglement über die Siedlungsentwässerung enthält mindestens

a. Angaben über die Rechtsverhältnisse an den Abwasseranlagen,

b. die Regelung des Baus, des Betriebs und des Unterhalts der Abwasseranlagen und der Abwasserreinigungsanlagen,

c. das Verfahren zur Erteilung von Anschlussbewilligungen,

d. eine Liste der Stoffe, die nicht in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen,

e. die Regelung der Finanzierung der Siedlungsentwässerung nach dem Verursacherprinzip durch Erhebung von Gebühren und Beiträgen.

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