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§ 3 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Dienststelle Umwelt und Energie[[1]](#articletitle_text_fn_698809_2_1_c)

Aufgaben kantonaler Behörden
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§ 3 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Dienststelle Umwelt und Energie[[1]](#articletitle_text_fn_698809_2_1_c)

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie ist die kantonale Gewässerschutzfachstelle im Sinn von Artikel 49 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG).

2. Sie vollzieht das eidgenössische und das kantonale Gewässerschutzrecht, soweit das Gesetz oder die Verordnung nicht eine andere Stelle als zuständig erklären.

3. Sie gibt Stellungnahmen zu Geschäften von Departementen, Dienststellen und Gemeinden ab, wenn diese für den Vollzug des Gewässerschutzrechtes zuständig sind.

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