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§ 29 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Genereller Entwässerungsplan

Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen
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§ 29 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Genereller Entwässerungsplan

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien über die Erstellung und die Nachführung der generellen Entwässerungspläne (GEP).

2. Das Pflichtenheft zur Erstellung oder zur Nachführung des GEP, die Teilprojekte und der Massnahmenplan sind der Dienststelle Umwelt und Energie zur Genehmigung einzureichen.

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