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§ 28 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Bauen und Graben in gefährdeten Bereichen

Grundwasserschutz
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§ 28 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Bauen und Graben in gefährdeten Bereichen

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie prüft in Grundwasserschutzzonen, in Grundwasserschutzarealen und in besonders gefährdeten Bereichen im Einzelfall die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnlichen Arbeiten, die sich direkt oder indirekt auf das Grundwasser auswirken können.

2. Sie erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Artikel 19 GSchG, falls dem Gesuch entsprochen werden kann, und legt die erforderlichen Auflagen und Bedingungen fest.

3. ...

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