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§ 26 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Grundwasserschutzareale

Grundwasserschutz
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§ 26 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Grundwasserschutzareale

1. Die Pläne für Grundwasserschutzareale sind durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zusammen mit den dazugehörigen Nutzungsbeschränkungen während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen.

2. Den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern sind der Plan des Schutzareals und die Nutzungsbeschränkungen mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist zuzustellen.

3. Einsprachen gegen die Ausscheidung des Schutzareals sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Zustellung an die Grundeigentümer und Bewirtschafter angegebenen Behörde einzureichen. Diese versucht, die Einsprachen gütlich zu erledigen.

4. Der Regierungsrat scheidet das Grundwasserschutzareal aus, legt die notwendigen Nutzungsbeschränkungen fest und entscheidet über allfällige Einsprachen.

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