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§ 25 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Aufgaben der Inhaber von Grundwasserfassungen

Grundwasserschutz
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§ 25 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Aufgaben der Inhaber von Grundwasserfassungen

1. Die Inhaber von öffentlichen Grundwasserfassungen sind verpflichtet, der Dienststelle Umwelt und Energie auf Verlangen über Wasserqualität, Wasserschwankungen, Nutzungsmengen und Verwendungsart des geförderten Wassers Auskunft zu geben.

2. Daten von überwiegendem öffentlichem Interesse dürfen von der Dienststelle Umwelt und Energie publiziert werden.

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