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§ 24 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Grundwasserschutzzonen

Grundwasserschutz
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§ 24 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Grundwasserschutzzonen

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie verfügt die Grundwasserschutzzonen, erlässt die dazugehörigen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen und trifft die weiteren Anordnungen nach § 12 Absatz 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997 (EGGSchG).

2. Sie hält fest, welche Untersuchungen durchzuführen, welche Unterlagen einzureichen und welche Verbote, Nutzungsbeschränkungen und weiteren Schutzmassnahmen in der Regel zu treffen sind.

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