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§ 23 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Gewässerschutzbereiche

Grundwasserschutz
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§ 23 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Gewässerschutzbereiche

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und erstellt die Gewässerschutzkarten.

2. Die Karten sind laufend nachzutragen und können von Interessierten für das Kantonsgebiet in der Dienststelle Umwelt und Energie und für das Gemeindegebiet in den Gemeinden eingesehen werden.

3. Die Karten über die Gewässerschutzbereiche können gegen Gebühr an Interessierte abgegeben werden.

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