§ 13 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Versickernlassen von Abwasser
§ 13 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Versickernlassen von Abwasser
1. Zuständig für die Erteilung einer Bewilligung für das Versickernlassen ist
a. bei verschmutztem Abwasser: die Dienststelle Umwelt und Energie,
b. bei nicht verschmutztem Abwasser
1. bei oberflächlichen Versickerungen und Versickerungen über die belebte Humusschicht (Versickerungsmulden): die Gemeinde,
2. bei unterirdischen Versickerungsanlagen (Versickerungsschächte): die Dienststelle Umwelt und Energie,
3. * bei Betrieben, die dem Plangenehmigungsverfahren nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung unterstellt sind: das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums,
4. in besonders gefährdeten Bereichen: die Dienststelle Umwelt und Energie.
2. Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien über die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.