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§ 13 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Versickernlassen von Abwasser

Erhaltung von Gewässern und Abwasserbeseitigung
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§ 13 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Versickernlassen von Abwasser

1. Zuständig für die Erteilung einer Bewilligung für das Versickernlassen ist

a. bei verschmutztem Abwasser: die Dienststelle Umwelt und Energie,

b. bei nicht verschmutztem Abwasser

1. bei oberflächlichen Versickerungen und Versickerungen über die belebte Humusschicht (Versickerungsmulden): die Gemeinde,

2. bei unterirdischen Versickerungsanlagen (Versickerungsschächte): die Dienststelle Umwelt und Energie,

3. * bei Betrieben, die dem Plangenehmigungsverfahren nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung unterstellt sind: das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums,

4. in besonders gefährdeten Bereichen: die Dienststelle Umwelt und Energie.

2. Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien über die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.

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