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KGSchVOCPA
CH-LU
§ 12 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Einleitung von Abwasser
Erhaltung von Gewässern und Abwasserbeseitigung
§ 12 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Einleitung von Abwasser
1. Die Dienststelle Umwelt und Energie bewilligt
a. die Einleitung von verschmutztem, von vorbehandeltem und von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer,
b. die Einleitung von verschmutztem oder vorbehandeltem Abwasser in eine Meteorwasserleitung,
c. die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Abwasserreinigungsanlage.
2. Die Gemeinde bewilligt die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Meteorwasserleitung.