Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
703 KGSchVOCPA CH-LU

§ 12 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Einleitung von Abwasser

Erhaltung von Gewässern und Abwasserbeseitigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Einleitung von Abwasser

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie bewilligt

a. die Einleitung von verschmutztem, von vorbehandeltem und von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer,

b. die Einleitung von verschmutztem oder vorbehandeltem Abwasser in eine Meteorwasserleitung,

c. die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Abwasserreinigungsanlage.

2. Die Gemeinde bewilligt die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Meteorwasserleitung.

← § 11e Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Regierungsrat § 13 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →