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§ 11c Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Verzicht auf Festlegung des Gewässerraums

Erhaltung von Gewässern und Abwasserbeseitigung
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§ 11c Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Verzicht auf Festlegung des Gewässerraums

1. Auf die Festlegung des Gewässerraums wird, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, verzichtet

a. * bei eingedolten und bei sehr kleinen Fliessgewässern,

b. bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von weniger als 0,5 ha,

c. bei künstlich angelegten Gewässern,

d. bei Gewässern, die sich im Wald oder in Gebieten befinden, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind.

1bis Als sehr kleine Fliessgewässer gelten Rinnsale im Sinn der amtlichen Vermessung.

2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Wasserbaugesetzes vom 17. Juni 2019 über die Abstände von Bauten und Anlagen zum Gewässer.

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