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§ 11b Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Gewässerraum in dicht überbauten Gebieten

Erhaltung von Gewässern und Abwasserbeseitigung
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§ 11b Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Gewässerraum in dicht überbauten Gebieten

1. Die Gemeinden passen die Breite des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten wo nötig den baulichen Gegebenheiten an, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.

2. Als dicht überbaute Gebiete gelten insbesondere Gebiete, in denen im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 abis des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werden soll.

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