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KGSchVOCPA
CH-LU
§ 11a Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Festlegung des Gewässerraums
Erhaltung von Gewässern und Abwasserbeseitigung
§ 11a Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Festlegung des Gewässerraums
1. Die Gemeinden legen den Gewässerraum in der Nutzungsplanung fest. Sie scheiden dazu in der Regel Grünzonen und Freihaltezonen aus.
2. Bei Fliessgewässern ist der Gewässerraum so festzulegen, dass dieser auf beiden Uferseiten gleich viel Land beansprucht. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn es die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse entlang des Gewässers rechtfertigen.