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§ 11 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Erhaltung des naturnahen Wasserkreislaufes und Schutz der Wasserlebensräume

Erhaltung von Gewässern und Abwasserbeseitigung
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§ 11 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Erhaltung des naturnahen Wasserkreislaufes und Schutz der Wasserlebensräume

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie erarbeitet in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden Grundlagen zur ökologischen Aufwertung beeinträchtigter Fliessgewässer und Seeufer.

2. Die Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Nutzungs- und Entwässerungsplanung die Sicherstellung von Flächen für die Versickerung und den Wasserrückhalt. Sie sorgen dafür, dass der Anteil versiegelter Flächen möglichst gering gehalten wird.

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