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702 EGGSCHG CH-LU

§ 44 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 44 EGGSchG · Inkrafttreten

1. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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