702
EGGSCHG
CH-LU
§ 41 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Abgeltungen nach dem bisherigen Recht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41 EGGSchG · Abgeltungen nach dem bisherigen Recht
1. Abgeltungen, die der Kanton gemäss dem Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 14. Mai 1974 bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu leisten hat, unterliegen den Bestimmungen des alten Rechts.