702
EGGSCHG
CH-LU
§ 40 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Anpassungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 EGGSchG · Anpassungen
1. Die Gemeinden erstellen gemäss einem Dringlichkeitsplan der zuständigen kantonalen Behörden einen generellen Entwässerungsplan. Für die Gemeinden im Einzugsgebiet des Sempacher-, des Baldegger-, des Hallwiler- und des Zugersees beträgt die Frist zur Erstellung dieses Plans fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2. Sie erlassen innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Reglement über die Siedlungsentwässerung, das dem neuen Recht entspricht.