702
EGGSCHG
CH-LU
§ 39 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Rechtsmittel
Gemeinsame Bestimmungen
§ 39 EGGSchG · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide über Beiträge und Gebühren ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
2. ...
3. Gegen Planungsentscheide der zuständigen Behörde ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Der Regierungsrat entscheidet endgültig.
4. Gegen die übrigen Entscheide der zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.