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702 EGGSCHG CH-LU

§ 38 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Strafen

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 38 EGGSchG · Strafen

1. Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer

a. Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, nicht befolgt,

b. der Meldepflicht bei Gewässerverunreinigungen im Sinn von § 29 nicht nachkommt.

2. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

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