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702 EGGSCHG CH-LU

§ 37 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Enteignung

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 37 EGGSchG · Enteignung

1. Soweit das GSchG oder dieses Gesetz auf die Enteignung verweist, ist das kantonale Enteignungsgesetz vom 29. Juni 1970 massgebend.

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