702
EGGSCHG
CH-LU
§ 36 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Sicherstellung
Gemeinsame Bestimmungen
§ 36 EGGSchG · Sicherstellung
1. Zur Sicherstellung der Erfüllung der an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen kann die Bewilligungsbehörde eine angemessene Sicherheit (Abschluss einer Versicherung, Bankgarantie, Kaution usw.) verlangen.
2. Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenverfügung.