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702 EGGSCHG CH-LU

§ 35 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 35 EGGSchG · Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

1. Verfügen die zuständigen kantonalen Behörden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, so sind diese im Grundbuch anzumerken.

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