Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702 EGGSCHG CH-LU

§ 34a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Pfandrecht

Finanzierung, Gebühren und Abgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34a EGGSchG · Pfandrecht

1. Für die Abgaben und Gebühren gemäss den §§ 31 ff. besteht an den betreffenden Grundstücken ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch, und zwar für die Baukostenbeiträge für die Dauer von zehn Jahren und für jährlich wiederkehrende Gebühren für die Dauer von zwei Jahren sowie für die Kosten von Zwangsmassnahmen nach Artikel 53 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes für die Dauer von zwei Jahren je seit Fälligkeit.

← § 34 EGGSchG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) § 35 EGGSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →