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702 EGGSCHG CH-LU

§ 34 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Abgaben bei Überschreitung des Tierbestandes in der Landwirtschaft oder in Betrieben mit Nutztierhaltung

Finanzierung, Gebühren und Abgaben
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§ 34 EGGSchG · Abgaben bei Überschreitung des Tierbestandes in der Landwirtschaft oder in Betrieben mit Nutztierhaltung

1. Die zuständige kantonale Behörde erhebt eine Abgabe, wenn auf einem Landwirtschaftsbetrieb oder einem Betrieb mit Nutztierhaltung mehr Tiere gehalten werden, als nach den Bestimmungen des Gewässerschutzrechtes gemäss

a. den ab dem 1. November 1997 bis Ende 2005 geltenden Grenzwerten und

b. der ab dem 1. Januar 2006 geltenden ausgeglichenen Nährstoffbilanz bzw. den Orientierungswerten erlaubt sind.

2. Die Abgabe pro zuviel gehaltene Düngergrossvieheinheit beträgt 500 Franken, im Wiederholungsfall 1000 Franken.

3. Die Abgabe ist vom Tierhalter zu bezahlen.

4. Die Leistung der Abgabe berechtigt nicht zur weiteren Verletzung der Gewässerschutzvorschriften.

5. Die Abgaben sind zweckgebunden für den Gewässerschutz zu verwenden.

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