702
EGGSCHG
CH-LU
§ 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Finanzierung der kantonalen Aufwendungen
Finanzierung, Gebühren und Abgaben
§ 33 EGGSchG · Finanzierung der kantonalen Aufwendungen
1. Die Aufwendungen des Kantons für die Überwachung der Gewässer und der Gewässerschutzmassnahmen werden in der Regel nach dem Verursacherprinzip in Rechnung gestellt.
2. Die Aufwendungen des Kantons, die nicht nach dem Verursacherprinzip in Rechnung gestellt werden können, sind durch allgemeine Staatsmittel zu finanzieren.