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702 EGGSCHG CH-LU

§ 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Finanzierung der Gemeindeaufwendungen

Finanzierung, Gebühren und Abgaben
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§ 32 EGGSchG · Finanzierung der Gemeindeaufwendungen

1. Die Gemeinden finanzieren ihre Nettoausgaben für die Abwasserentsorgung gemäss dem Verursacherprinzip und als Spezialfinanzierung vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren, die im Reglement über die Siedlungsentwässerung festzulegen sind.

2. Die Gemeinden können in ihren Reglementen vorsehen, dass die Gebühren zur Vermeidung von sozialen Härtefällen herabgesetzt werden dürfen.

3. Werden die Gebühren aus sozialen Gründen herabgesetzt, muss die Gebührenermässigung kostenneutral sein und darf nicht mit allgemeinen Steuermitteln aufgefangen werden.

4. Der Regierungsrat legt für die Gebühren einen Maximalansatz fest; übersteigen die erforderlichen Gebühren diesen Maximalansatz, so sind die Gemeinden berechtigt, allgemeine Steuermittel für die Finanzierung beizuziehen.

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