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702 EGGSCHG CH-LU

§ 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Grundsatz

Finanzierung, Gebühren und Abgaben
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§ 31 EGGSchG · Grundsatz

1. Die Kosten der Abwasserentsorgung und der Nutzung der Gewässer als Vorfluter werden nach dem Verursacherprinzip finanziert.

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