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702 EGGSCHG CH-LU

§ 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Gewässerschutzpolizei

Schadendienste und Gewässerschutzpolizei
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§ 30 EGGSchG · Gewässerschutzpolizei

1. Die zuständige kantonale Behörde organisiert die Gewässerschutzpolizei.

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