§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Gemeinden
§ 3 EGGSchG · Gemeinden
1. Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
2. Die Gemeinden treffen auf ihrem Gebiet die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gewässer. Sie sind verpflichtet, ihre eigenen sowie die Anordnungen von Bund und Kanton durchzusetzen und zu überwachen.
3. Die Gemeinden
a. überprüfen die Einhaltung von Schutzmassnahmen und Nutzungseinschränkungen in Grund- und Quellwasserschutzzonen,
b. erstellen den generellen Entwässerungsplan (GEP) und führen den Siedlungsentwässerungskataster nach,
c. erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwässerung,
d. erstellen und betreiben das öffentliche Kanalisationsnetz und die Abwasserreinigungsanlagen,
e. sorgen für die Erhaltung und fördern die Wiederherstellung des natürlichen Wasserkreislaufs und der Wasserlebensräume, soweit nicht der Kanton zuständig ist,
f. stellen die Abwasserentsorgung für ihr Gemeindegebiet sicher und finanzieren diese.
4. Die zuständige kantonale Behörde kann bestimmte Befugnisse ihres Aufgabenbereichs Gemeinden übertragen, wenn diese über die nötigen Voraussetzungen verfügen.
5. Die Gemeinden sind befugt, für die Erfüllung von Gewässerschutzaufgaben und zum Betrieb von Anlagen Gemeindeverbände zu bilden und ihnen die entsprechende Verantwortung zu übertragen.