702
EGGSCHG
CH-LU
§ 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Alarmierung, Schadenbekämpfung
Schadendienste und Gewässerschutzpolizei
§ 29 EGGSchG · Alarmierung, Schadenbekämpfung
1. Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte, hat unverzüglich der Luzerner Polizei Meldung zu erstatten.
2. Der Verursacher trifft die zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens erforderlichen Sofortmassnahmen.
3. Wenn nötig trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen. Die entstehenden Kosten hat der Verursacher zu tragen. Die Gewässerschutzverordnung regelt die Kostentragung, wenn der Verursacher unbekannt ist.