702
EGGSCHG
CH-LU
§ 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Schadendienste
Schadendienste und Gewässerschutzpolizei
§ 28 EGGSchG · Schadendienste
1. Die zuständige kantonale Behörde organisiert die Schadendienste. Die Schadendienste ergreifen bei Gefährdung oder Verunreinigung eines Gewässers Sofortmassnahmen.
2. Die zuständige kantonale Behörde kann Betriebe, von denen eine erhebliche Gefährdung ausgeht, verpflichten, einen eigenen Schadendienst zu betreiben.