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EGGSCHG
CH-LU
§ 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Zusätzliche Massnahmen
Regionale Zusammenarbeit und zusätzliche Massnahmen am Gewässer
§ 27 EGGSchG · Zusätzliche Massnahmen
1. Reichen die getroffenen kommunalen und regionalen Massnahmen zum Schutz von Gewässern nicht aus, ordnet der Regierungsrat zusätzliche Massnahmen an den Gewässern selbst oder in deren Einzugsgebieten an.
2. Der Kanton kann sich an den dadurch entstehenden Kosten beteiligen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
100 2006 22595 · be (Art. 27 ZWG)
Chalet Building Permit Appeal Over Procedural Delay and Secondary Residence Ban
ie nach Art. 2 Abs. 3 ZWG einer Erstwohnung gleichgestellt ist (Bst. a), oder als touristisch be- wirtschaftete Wohnung (Bst. b). Art. 27 ZWG erlaubt unter besonderen Umständen eine Bewilligung ohne solche Nutzungsbeschränkung, wenn gewisse Vorabklärungen vor dem 18. Dez
R 2019 100 · gr (Art. 8, 9, 26 und 27 ZWG)
Appeal Against Holiday Resort Construction Approval Due to Traffic and Noise Impact Assessment Deficiencies
Wohnungen mit Nutzungsbeschränkungen (Art. 7 ZWG) können in Spezi- alfällen aber auch Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung (Art. 8, 9, 26 und 27 ZWG) bewilligt werden (vgl. WOLF/PFAMMATTER, Zweitwohnungsge- - 15 - setz (ZW
R 2020 23 · gr (Art. 8, 9, 26 und 27 ZWG)
Appeal against Municipal Building Permit for Resort Complex Dismissed Under Second Homes Act
mit Nutzungsbeschränkungen (Art. 7 ZWG) können in Spezialfällen jedoch auch Wohnungen ohne Nutzungsbeschrän- kung (Art. 8, 9, 26 und 27 ZWG) bewilligt werden (vgl. WOLF/PFAMMATTER, Zweitwohnungsgesetz (ZWG) – unter Einbezug der Zweitwohnungsverord- nung (