§ 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Landwirtschaft
§ 23 EGGSchG · Landwirtschaft
1. Die zuständige kantonale Behörde überwacht die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen in der Landwirtschaft. Bei Betrieben mit Nutztierhaltung überwacht sie insbesondere die Verwertung des Hofdüngers sowie den Zustand und die Funktionstüchtigkeit der Rauhfuttersilos und der Lagereinrichtungen für Hofdünger.
2. Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Herabsetzung der pro Hektare zulässigen Düngergrossvieheinheiten im Sinn von Artikel 14 Absatz 6 GSchG.
3. Die zuständige kantonale Behörde
a. setzt im Einzelfall die pro Hektare zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern,
b. schreibt die für den Betrieb notwendigen Lagereinrichtungen für Hofdünger vor und setzt die Frist für die Sanierung an,
c. entscheidet über Änderungen des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches,
d. genehmigt die Düngerabnahmeverträge,
e. kann ergänzende Angaben in Düngerabnahmeverträgen verlangen und eine längere Mindestdauer als im Bundesrecht bestimmen,
f. führt die Düngerberatung zum Vollzug der Artikel 14 und 27 GSchG durch.
4. Der Düngerabgeber ist verpflichtet, die zuständige kantonale Behörde über wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Düngerabnahmeverträge zu informieren.