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702 EGGSCHG CH-LU

§ 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Sonderfälle

Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen
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§ 22 EGGSchG · Sonderfälle

1. Inhaber von Industrie- und Gewerbebetrieben sorgen dafür, dass so wenig und so schwach belastetes Abwasser wie möglich anfällt.

2. Die Abwässer, insbesondere von Industrie und Gewerbe, sind vorzubehandeln, wenn

a. die Bedingungen der Einleitung in die Kanalisation nicht eingehalten werden können,

b. die Abwässer die Abwasseranlagen und die Abwasserreinigung beeinträchtigen,

c. die Einleitung in die Kanalisation oder in die Abwasserreinigungsanlage der öffentlichen Hand übermässig hohe Kosten verursacht oder

d. für das betroffene Gewässersystem mit grossen Schäden zu rechnen ist.

3. Die zuständige kantonale Behörde kann die Vorbehandlung oder die Reinigung von Abwasser verfügen.

4. Projekte für solche Abwasservorbehandlungsanlagen und Abwasserreinigungsanlagen bedürfen der Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

A1 24 37 · vs (art. 22 LRS)
Chalet Demolition and Replacement Permit Appeal Dismissed
20 km de son futur domicile, une fois les travaux terminés, indications qui seraient passibles des sanctions pénales prévues à l’art. 22 LRS en cas d’inexactitude (cf. pièces nos 219 s. du dossier du Conseil d’Etat). Elle constate aussi, par surabondance, que selon les
200 2020 302 · be (Art. 22 ZWG)
Jurisdictional Dispute over Supplemental Benefits (EL) Following Alleged Cantonal Relocation
deshalb nach … verlegte, um die im Grundbuch ange- merkte Nutzungsbeschränkung als Erstwohnung zu umgehen, könnte er sich gemäss Art. 22 ZWG strafbar gemacht haben. Weil die entsprechende Bestimmung des Nebenstrafrechts nicht ein Verbrechen, sondern lediglich ein Vergeh
R 2017 8 · gr (Art. 22 Abs. 2 ZWG)
Appeal Dismissed Regarding Compensation for Secondary Residence Restriction
dners teilten die Gesuchsteller mit, dass sie zwar dafür halten würden, dass die Gemeinde Enteigner sei. Aufgrund von Art. 22 Abs. 2 ZWG seien sie sich dessen aber keineswegs sicher und würden die Enteignungskommission um einen Meinungsaustausch mit den
R 2017 8 · gr (Art. 22 Abs. 2 ZWG)
Petitioners v. State Regarding Compensation for Secondary Residence Restriction
chuldners teilten die Gesuchsteller mit, dass sie zwar dafür halten wür- den, dass die Gemeinde Enteigner sei. Aufgrund von Art. 22 Abs. 2 ZWG seien sie sich dessen aber keineswegs sicher und würden die Enteig- nungskommission um einen Meinungsaustausch mit de