§ 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Sonderfälle
§ 22 EGGSchG · Sonderfälle
1. Inhaber von Industrie- und Gewerbebetrieben sorgen dafür, dass so wenig und so schwach belastetes Abwasser wie möglich anfällt.
2. Die Abwässer, insbesondere von Industrie und Gewerbe, sind vorzubehandeln, wenn
a. die Bedingungen der Einleitung in die Kanalisation nicht eingehalten werden können,
b. die Abwässer die Abwasseranlagen und die Abwasserreinigung beeinträchtigen,
c. die Einleitung in die Kanalisation oder in die Abwasserreinigungsanlage der öffentlichen Hand übermässig hohe Kosten verursacht oder
d. für das betroffene Gewässersystem mit grossen Schäden zu rechnen ist.
3. Die zuständige kantonale Behörde kann die Vorbehandlung oder die Reinigung von Abwasser verfügen.
4. Projekte für solche Abwasservorbehandlungsanlagen und Abwasserreinigungsanlagen bedürfen der Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde.