702
EGGSCHG
CH-LU
§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Unterhaltspflicht bei Abwasseranlagen
Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen
§ 19 EGGSchG · Unterhaltspflicht bei Abwasseranlagen
1. Abwasseranlagen sind von den Inhabern sachgemäss zu betreiben, regelmässig zu kontrollieren und in einem betriebstüchtigen Zustand zu erhalten.
2. Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde ordnet in einer Sanierungsverfügung die Behebung von Mängeln von Abwasseranlagen und Abwasserreinigungsanlagen an.