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702 EGGSCHG CH-LU

§ 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Genereller Entwässerungsplan

Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen
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§ 16 EGGSchG · Genereller Entwässerungsplan

1. Innerhalb eines abwassertechnischen Einzugsgebietes stimmen die Gemeinden ihre generellen Entwässerungspläne (GEP) aufeinander und auf den Entwässerungsplan des Gemeindeverbandes ab.

2. Die zuständige kantonale Behörde genehmigt den von der Gemeinde erstellten generellen Entwässerungsplan für das Siedlungsgebiet.

3. Die sich bei der Erarbeitung des GEP ergebenden Erkenntnisse und die daraus abgeleiteten Anforderungen sind in der Siedlungsentwässerung laufend umzusetzen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

R 2024 4 · gr (Art. 16 ZWG)
Appeal Dismissed on Primary Residence Obligation Fulfillment
umgangen werden könnte, sondern meldet die entsprechende Adressänderung der Baubehörde (siehe zur Meldepflicht Art. 16 ZWG). Ziel dieser Meldungen ist, dass eine Kontrolle über die rechtmässige Nutzung der Wohnungen gemacht werden kann
120 2023 15 · be (Art. 16 ZWG38)
Administrative Order Upheld for Unlawful Basement Conversion to Residential Units
mit einem Zweitwohnungsanteil, besteht keine Meldepflicht der Ein- wohnerkontrolle an die zuständige Baubewilligungsbehörde (vgl. Art. 16 ZWG38 sowie das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer vom 12. September 1985 [GNA; BSG 122.11]). Auch aufgrund einer S
110 2023 12 · be (Art. 16 ZWG57)
Administrative Rejection of Office-to-Apartment Rezoning and Unpermitted Kitchen Removal
nungsanteil, besteht keine Meldepflicht der Einwohnerkontrolle an die zuständige Baubewilli- gungs- bzw. Baupolizeibehörde (vgl. Art. 16 ZWG57 sowie das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer vom 12. September 1985 [GNA; BSG 122.11]). Es ist fraglich, ob
110 2022 43 · be (Art. 16 Abs. 1 ZWG)
Building Permit Upheld Despite Secondary Residence Ban Challenge and Parking Ramp Dispute
tlich, ob die Wohnungen mit Nutzungsbeschränkungen bestimmungsgemäss genutzt würden. Die Meldepflicht der Einwohnerkontrolle nach Art. 16 Abs. 1 ZWG werde vollzogen. Dies ermögliche jederzeit eine Kontrolle und Auswertung, ob alle Wohnungen gemäss den Nutzungsauflagen bewohnt w