§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Grundwasserschutzzonen und weitergehende Schutzmassnahmen
§ 12 EGGSchG · Grundwasserschutzzonen und weitergehende Schutzmassnahmen
1. Die Inhaber von öffentlichen Grundwasserfassungen
a. beschaffen die für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erforderlichen Unterlagen und reichen sie der zuständigen kantonalen Behörde zur Prüfung und Genehmigung ein,
b. erwerben die dinglichen Rechte zur Sicherung der Schutzzonen.
2. Die zuständige kantonale Behörde
a. verfügt die Grundwasserschutzzonen und erlässt die dazugehörigen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen,
b. lässt die Grundwasserschutzzonen auf Kosten des Inhabers als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken,
c. kann zur Sicherstellung der Wasserqualität im weiteren Einzugsgebiet von Trinkwasserfassungen zusätzliche Schutzmassnahmen anordnen und Nutzungsbeschränkungen erlassen.
3. Die Gemeinden überprüfen die Einhaltung der verfügten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen und sind für die Sicherstellung der Trinkwasserqualität verantwortlich.