§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Versickernlassen von Abwasser
§ 10 EGGSchG · Versickernlassen von Abwasser
1. Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2. Für die Erteilung einer Bewilligung für das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser ist zuständig
a. bei oberflächlichen Versickerungen und Versickerungen über die belebte Humusschicht (Versickerungsmulden): die Gemeinde,
b. bei unterirdischen Versickerungsanlagen (Versickerungsschächte): die zuständige kantonale Behörde,
c. bei Betrieben, die dem Plangenehmigungsverfahren nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung unterstellt sind, sowie in besonders gefährdeten Bereichen: die zuständige kantonale Behörde.
3. Die Gemeinden führen einen Kataster über die Versickerungsanlagen.
4. Die zuständige kantonale Behörde erlässt Richtlinien über die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.