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701a CH-LU

§ 6 Smog-Verordnung - Aufhebung der Massnahmen

Massnahmen
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§ 6 Smog-Verordnung · Aufhebung der Massnahmen

1. Wird der nach Bundesrecht massgebende Immissionsgrenzwert, mit dem Massnahmen ausgelöst wurden, nicht mehr erreicht, hebt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement die Massnahmen nach § 5 Absatz 1a und die Luzerner Polizei jene nach § 5 Absatz 1b in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen auf.

2. Die Dienststelle Umwelt und Energie informiert die Bevölkerung über die Aufhebung der Massnahmen.

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