701a
CH-LU
§ 6 Smog-Verordnung - Aufhebung der Massnahmen
Massnahmen
§ 6 Smog-Verordnung · Aufhebung der Massnahmen
1. Wird der nach Bundesrecht massgebende Immissionsgrenzwert, mit dem Massnahmen ausgelöst wurden, nicht mehr erreicht, hebt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement die Massnahmen nach § 5 Absatz 1a und die Luzerner Polizei jene nach § 5 Absatz 1b in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen auf.
2. Die Dienststelle Umwelt und Energie informiert die Bevölkerung über die Aufhebung der Massnahmen.