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701a CH-LU

§ 5 Smog-Verordnung - Massnahmen der Interventionsstufen

Massnahmen
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§ 5 Smog-Verordnung · Massnahmen der Interventionsstufen

1. Sind die Interventionsstufen erreicht, ordnen auf Antrag der Dienststelle Umwelt und Energie und in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen die folgenden Stellen Massnahmen für die belasteten Gebiete an

a. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement: temporäre, kurzfristig wirksame Massnahmen zur Verminderung des Luftschadstoffausstosses für Haushalte (Zweitheizungen, Feuer im Freien), für das Gewerbe (dieselbetriebene Maschinen ohne Partikelfilter) und für die Land- und Forstwirtschaft (Feuer im Freien, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge ohne Partikelfilter),

b. Luzerner Polizei: Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf genau bezeichneten Strassenabschnitten.

2. Massnahmen für dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge ohne Partikelfilter gemäss Absatz 1a werden frühestens ab dem 1. Januar 2010 angeordnet.

3. Die Dienststelle Umwelt und Energie informiert die Bevölkerung über die angeordneten Massnahmen.

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