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701a CH-LU

§ 4 Smog-Verordnung - Massnahmen der Informationsstufe

Massnahmen
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§ 4 Smog-Verordnung · Massnahmen der Informationsstufe

1. Ist die Informationsstufe erreicht, veröffentlicht die Dienststelle Umwelt und Energie in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen Verhaltensempfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.

2. Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und die kantonalen und kommunalen Stellen auf, den Luftschadstoffausstoss zu vermindern oder entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen.

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