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701a CH-LU

§ 3 Smog-Verordnung - Informations- und Interventionsstufen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Smog-Verordnung · Informations- und Interventionsstufen

1. Wird einer der nachstehenden Schwellenwerte überschritten und für die nächsten drei Tage eine stabile, austauscharme Wetterlage vorausgesagt, gelten die Informations- oder Interventionsstufen als erreicht

| Luftschadstoff | Informationsstufe | Interventionsstufe 1 | Interventionsstufe 2 |

| Feinstaub (PM10), Tagesmittelwert | 75 µg/m³ | 100 µg/m³ | 150 µg/m³ |

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