701a
CH-LU
§ 2 Smog-Verordnung - Koordination
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Smog-Verordnung · Koordination
1. Die Dienststelle Umwelt und Energie sorgt mit den erforderlichen Vorbereitungen dafür, dass die Massnahmen gemäss den §§ 4-6 rasch und wirksam ergriffen werden können, und koordiniert das Handeln der zuständigen kantonalen Stellen.
2. Sie überprüft in Zusammenarbeit mit den weiteren zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen die Einhaltung und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.