Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
701a CH-LU

§ 2 Smog-Verordnung - Koordination

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Smog-Verordnung · Koordination

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie sorgt mit den erforderlichen Vorbereitungen dafür, dass die Massnahmen gemäss den §§ 4-6 rasch und wirksam ergriffen werden können, und koordiniert das Handeln der zuständigen kantonalen Stellen.

2. Sie überprüft in Zusammenarbeit mit den weiteren zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen die Einhaltung und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.

← § 1 Smog-Verordnung Zweck § 3 Smog-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →