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§ 9 Umweltschutzverordnung (USV) - Zuständigkeiten

Luftreinhaltung - Massnahmen bei Feuerungsanlagen
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§ 9 USV · Zuständigkeiten

1. Die Gemeinden sorgen nach den Vorgaben der LRV für Messung, Kontrolle und Sanierung

a. der Gas- und der Ölfeuerungsanlagen für Heizöl «extra leicht» mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW,

b. der Holzfeuerungsanlagen für ausschliesslich naturbelassenes Holz mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW.

2. Bei allen andern Feuerungsanlagen ist für Messung, Kontrolle und Sanierung die Dienststelle Umwelt und Energie zuständig.

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