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§ 7 Umweltschutzverordnung (USV) - Anlagen mit erheblicher Luftverunreinigung

Luftreinhaltung - Massnahmen im Baubewilligungsverfahren
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§ 7 USV · Anlagen mit erheblicher Luftverunreinigung

1. Anlagen nach § 9 Absatz 4 EGUSG, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, sind

a. Anlagen mit 100 bis 299 Parkplätzen,

b. Anlagen mit Holzfeuerungen von mehr als 70 kW Feuerungswärmeleistung und handbeschickte Feuerungen für Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie,

c. Anlagen mit Öl- oder Gasfeuerungen von mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung,

d. Industrie- und Gewerbeanlagen mit einem Schadstoffausstoss über der Mindestgrösse beim Massenstrom (Bagatellgrenze) nach der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985[5] und

e. Anlagen, von denen eine Geruchsbelästigung zu erwarten ist.

2. Die Dienststelle Umwelt und Energie ist die für die Stellungnahme zuständige Behörde.

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